Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hundehilfe NiNo (Hundehilfe für Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen).
2. Der Verein hat den Sitz in 49477 Ibbenbüren und soll in das Vereinsregister in Steinfurt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Hundehilfe NiNo e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Sich für alle Tiere einzusetzen
· Tierkontrollen durchzuführen
· Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb Deutschlands
· Den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern
· Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb Deutschlands
· Die Vermittlung von Tieren aus Privatabgaben, Tierheimen, Privatinitiativen und Tierschutzvereinen
· Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
· Die Einrichtung und Unterstützung von Pflegestellen für Abgabe- und Fundtiere, in artgemäßer Form
· Eigene Tierversorgung und Vermittlung
· Öffentlichkeitsarbeit durch Aufklärung, Beratung und Information zum Wohle der Tiere
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein Hundehilfe NiNo e.V. mit Sitz in Ibbenbüren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Verein besteht aus Aktiven- und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder), sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) bei juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften durch Auflösung
Die Beitragspflicht besteht bis Ende des Geschäftsjahres. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als 6 Monate im Rückstand ist, ebenso, wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlung gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen verurteilt wird. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Das Mitglied hat sämtliche im Rahmen der Mitgliedschaft erlangten körperlichen Gegenstände des Vereins sowie als Funktionsträger ggf. erhaltene Vereinsdaten an den Vorstand herauszugeben und ggf. vorhandene Daten vom eigenen PC zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte – außerhalb des Vorstandes – ist untersagt.
§5 Beitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Über die Höhe des Beitragssatzes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Jahresbeitrag ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Annahme bzw. innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.
Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen oder durch eigene Überweisung entrichtet.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Bei Selbstüberweisung sind die Mitgliedsbeiträge zur Zahlung an den Verein bis spätestens 30.04. eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungspflicht im Verzug.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung der Beitragsschuld besteht nicht.
Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden
b) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Dabei sind der 1. Und der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied, dem Kassenwart nach §26 BGB, gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wird dieses durch den noch bestehenden Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung vertreten. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewähltem Vorstandsmitgliedes endet ebenso mit der Neuwahl. Das Amt des Vorsitzenden erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Für die Wahl ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend.
c) Die/der 1. Vorsitzende ist berechtigt, einen zweiten Vorstandsposten, z.B. Kassenwart, zu belegen.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird im ersten halben Jahr eines jeden Kalenderjahres durch den Vorstand unter der Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Der Mitgliederversammlung obliegt
a) der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl des Vorstandes und des Beirates
c) die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen wenn:
a) das Interesse des Vereins dies erfordert
b) die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Veräußerung von Grundbesitz des Vereins erfordert die Zustimmung von 75% aller Vereinsmitglieder.
Diese Zustimmung muss in einem Beschluss erfolgen. Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§10 Gerichtsstand
Gerichtsstand der Hundehilfe NiNo e.V. ist Ibbenbüren.
§11
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.
§ 12 Satzungsänderungen / Auflösung des Vereins
a) Über Satzungsänderungen/ die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
b) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Tierhilfe Anubis e.V., Schloßstraße 37 in 69259 Wilhelmsfeld, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
c) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Diese Satzung wurde am 24.03.2015 erstellt und am 12.04.2015 um § 12 ergänzt.
Änderung des Paragraphen 7 am 22.05.2016.